Die Vermieterin hat meinem Begehren stattgegeben und die Miete gesenkt. Gleichzeitig fügte sie jedoch einen Vorbehalt wegen Orts- und Quartierüblichkeit hinzu. Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass die Vermieterin der Ansicht ist, sie erhalte im Vergleich zu ähnlichen Wohnungen in der Umgebung noch zu wenig Miete. Deshalb behält sie sich vor, den Mietzins zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu erhöhen.
Ist das rechtlich zulässig? Grundsätzlich ja, aber unter bestimmten Bedingungen. Ein sogenannter Mietzinsvorbehalt darf eingeführt werden, sofern die Vermieterin die formellen Vorschriften einhält. Der Vorbehalt muss klar formuliert, nachvollziehbar begründet und ziffernmässig bestimmt sein, zum Beispiel in Franken oder Prozenten. Fehlen diese Angaben, ist der Vorbehalt ungültig.
Doch auch bei korrekter Formulierung bedeutet das nicht automatisch, dass die Vermieterin die Mieterhöhung durchsetzen kann. Im Streitfall muss sie nachweisen, dass ihr tatsächlich eine höhere Miete zusteht. Dies wird oft schwierig, da sie die Vergleichsmiete anhand von fünf ähnlichen Wohnungen im Quartier belegen müsste.
Wie sollten Mieterinnen und Mieter reagieren?
Für den Moment können Sie sich entspannen. Die Mietsenkung aufgrund des Referenzzinssatzes wurde vollständig gewährt. Den Vorbehalt selbst können Sie erst dann anfechten, wenn die Verwaltung ihn aktiv macht, also den Mietzins erhöht oder die Reduktion teilweise zurücknimmt. Sobald dies geschieht, können Sie die Erhöhung innerhalb von 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten.