Rechte und Pflichten in der Ehe – Was gilt rechtlich in der Schweiz?

In der Schweiz gibt es zwischen der gesetzlich geregelten Ehe und dem ungeregelten Konkubinat keine Zwischenform. Ehepaare haben jedoch einen gewissen rechtlichen Spielraum, insbesondere durch Eheverträge, Testamente oder Vereinbarungen.

 

1. Ehe: Freie Wahlmöglichkeiten

 

Eheliches Vermögen

  • Standardmässig gilt die Errungenschaftsbeteiligung.

  • Eheleute können jederzeit per Ehevertrag Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbaren. Dies betrifft alle Vermögenswerte, inklusive Ersparnisse in der Vorsorge 3a, jedoch nicht Gelder der zweiten Säule.

Verwaltung von Einkommen und Vermögen

  • Jeder Ehepartner verwaltet sein Einkommen und Vermögen selbst.

  • Vollmachten für gegenseitigen Zugriff sind möglich und jederzeit widerrufbar.

Beteiligung am Vermögenszuwachs

  • Standard: hälftige Teilung bei Auflösung der Ehe.

  • Ehevertraglich kann die Teilung modifiziert oder die Mehrwertbeteiligung bei Investitionen ausgeschlossen werden.

Beiträge an die Haushaltskosten

  • Eheleute tragen nach ihren Kräften zum Unterhalt bei, können dies jedoch individuell vereinbaren.

Erben und Vererben

  • Mit Nachkommen: Hälfte des Nachlasses an den überlebenden Ehepartner, Hälfte an Kinder.

  • Ohne Nachkommen: drei Viertel an den überlebenden Ehepartner, ein Viertel an Eltern/Stammfamilie.

  • Durch Ehevertrag oder Testament können Pflichtteile angepasst oder die Erbfolge individuell geregelt werden.

2. Ehe: Eingeschränkte Wahl

 

Namensgebung

  • Beide behalten ihre Namen oder wählen vor der Heirat einen gemeinsamen Familiennamen.

Unterhaltsbeiträge bei Trennung/Scheidung

  • Finanzielle Unterstützung kann reduziert oder ausgeschlossen werden, muss aber angemessen sein.

Teilung des Vermögenszuwachses

  • Hälftige Teilung kann vertraglich geändert werden.

Teilung der Pensionskassenguthaben

  • Guthaben der zweiten Säule werden hälftig geteilt.

  • Verzicht ist möglich, aber nur zulässig, wenn die Versorgung gesichert ist.

3. Ehe: Kein Wahlrecht (zwingendes Recht)

 

AHV-Splitting

  • Während der Ehe gezahlte AHV-Beiträge und Betreuungsgutschriften werden hälftig geteilt (Heirats- und Scheidungsjahr ausgenommen).

Bürgerrecht

  • Beide Ehepartner behalten ihr bisheriges Bürgerrecht.

Beistandspflicht

  • Finanzielle Unterstützung für den Ehepartner ist Pflicht, auch für Stiefkinder oder Heimkosten, soweit zumutbar.

Haftung für Schulden

  • Keine generelle Haftung für die Schulden des Partners, Ausnahme: gemeinsame Haushalts- oder Steuerverbindlichkeiten.

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