In der Schweiz gibt es zwischen der gesetzlich geregelten Ehe und dem ungeregelten Konkubinat keine Zwischenform. Ehepaare haben jedoch einen gewissen rechtlichen Spielraum, insbesondere durch Eheverträge, Testamente oder Vereinbarungen.
1. Ehe: Freie Wahlmöglichkeiten
Eheliches Vermögen
Standardmässig gilt die Errungenschaftsbeteiligung.
Eheleute können jederzeit per Ehevertrag Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbaren. Dies betrifft alle Vermögenswerte, inklusive Ersparnisse in der Vorsorge 3a, jedoch nicht Gelder der zweiten Säule.
Verwaltung von Einkommen und Vermögen
Jeder Ehepartner verwaltet sein Einkommen und Vermögen selbst.
Vollmachten für gegenseitigen Zugriff sind möglich und jederzeit widerrufbar.
Beteiligung am Vermögenszuwachs
Standard: hälftige Teilung bei Auflösung der Ehe.
Ehevertraglich kann die Teilung modifiziert oder die Mehrwertbeteiligung bei Investitionen ausgeschlossen werden.
Beiträge an die Haushaltskosten
Eheleute tragen nach ihren Kräften zum Unterhalt bei, können dies jedoch individuell vereinbaren.
Erben und Vererben
Mit Nachkommen: Hälfte des Nachlasses an den überlebenden Ehepartner, Hälfte an Kinder.
Ohne Nachkommen: drei Viertel an den überlebenden Ehepartner, ein Viertel an Eltern/Stammfamilie.
Durch Ehevertrag oder Testament können Pflichtteile angepasst oder die Erbfolge individuell geregelt werden.
2. Ehe: Eingeschränkte Wahl
Namensgebung
Beide behalten ihre Namen oder wählen vor der Heirat einen gemeinsamen Familiennamen.
Unterhaltsbeiträge bei Trennung/Scheidung
Finanzielle Unterstützung kann reduziert oder ausgeschlossen werden, muss aber angemessen sein.
Teilung des Vermögenszuwachses
Hälftige Teilung kann vertraglich geändert werden.
Teilung der Pensionskassenguthaben
Guthaben der zweiten Säule werden hälftig geteilt.
Verzicht ist möglich, aber nur zulässig, wenn die Versorgung gesichert ist.
3. Ehe: Kein Wahlrecht (zwingendes Recht)
AHV-Splitting
Während der Ehe gezahlte AHV-Beiträge und Betreuungsgutschriften werden hälftig geteilt (Heirats- und Scheidungsjahr ausgenommen).
Bürgerrecht
Beide Ehepartner behalten ihr bisheriges Bürgerrecht.
Beistandspflicht
Finanzielle Unterstützung für den Ehepartner ist Pflicht, auch für Stiefkinder oder Heimkosten, soweit zumutbar.
Haftung für Schulden
Keine generelle Haftung für die Schulden des Partners, Ausnahme: gemeinsame Haushalts- oder Steuerverbindlichkeiten.