Darf der Chef Überstunden einfach anordnen? Kann er eine WhatsApp-Nachricht als Kündigung schicken? Und was ist mit Pausen und privaten Telefonaten am Arbeitsplatz? In der Schweiz gibt es klare Regeln im Arbeitsrecht – doch viele kennen sie nicht. Dieser Beitrag schafft Klarheit darüber, was Arbeitgeber dürfen und wo die Grenze liegt.
Was der Chef darf:
1. Anweisung erteilen – im Rahmen der Tätigkeit Der Arbeitgeber hat das Weisungsrecht (Art. 321d OR). Er darf bestimmen, was, wann und wie gearbeitet wird – solange es im Rahmen des Arbeitsvertrags und der Zumutbarkeit bleibt.
2. Überstunden verlangen – unter Bedingungen Überstunden sind erlaubt, wenn sie notwendig sind und dem Arbeitnehmer zumutbar (Art. 321c OR). Der Arbeitgeber muss:
einen Ausgleich in Form von Freizeit oder Lohn (mit 25 % Zuschlag) gewähren
Rücksicht auf Gesundheit und Familie nehmen
3. Arbeitszeiten festlegen Er kann den Arbeitsplan definieren – jedoch nur unter Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten (max. 45 oder 50 Stunden pro Woche, je nach Branche) und Ruhezeiten (mind. 11 Stunden pro Tag).
4. Kündigung – auch ohne Grund, aber nicht willkürlich In der Schweiz ist eine ordentliche Kündigung ohne Grund zulässig, solange sie:
nicht missbräuchlich ist (z. B. wegen Religion, Herkunft, Schwangerschaft etc.)
schriftlich erfolgt (formlos gültig, aber schriftlich empfohlen)
Was der Chef nicht darf:
Private Kommunikation total verbieten: Ein totales Verbot der privaten Nutzung von Handy oder Internet ist nur mit klarer Regelung im Arbeitsvertrag oder Betriebsreglement zulässig. Eine kurze Nutzung ist meist erlaubt, solange kein Missbrauch vorliegt.
Krankenkontrolle ohne Grund: Der Chef darf nicht einfach zum Arzt schicken oder Gesundheitsdaten verlangen. Er darf jedoch bei längerer Abwesenheit ein ärztliches Attest fordern.
Kündigung während geschützter Zeit: Kündigungen sind unzulässig
während Krankheit oder Unfall (je nach Dienstjahr: bis zu 180 Tage)
während Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt
Lohn kürzen ohne Zustimmung: Eine einseitige Lohnkürzung ist nicht erlaubt. Vertragsänderungen brauchen die Zustimmung des Arbeitnehmers (auch stillschweigend bei Weiterarbeit möglich – sog. Änderungskündigung).
Bonus: Ihre Rechte als Arbeitnehmer
Anspruch auf geregelte Pausen (z. B. ab 5,5h Arbeit = 15 Min. Pause)
Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (mind. nach Skalen wie Zürcher Skala)
Anspruch auf Ferien (mind. 4 Wochen pro Jahr)
Schutz vor Diskriminierung und Mobbing
Fazit
Das Arbeitsrecht in der Schweiz basiert auf einem Gleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten. Der Chef hat Weisungsrecht – aber kein Willkürrecht. Wer seine Rechte kennt, kann souverän und sachlich auf unfaire Situationen reagieren. Eine frühzeitige Klärung im Dialog oder mit juristischer Unterstützung kann helfen, Konflikte zu vermeiden oder zu lösen.
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