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Werkvertrag in der Schweiz: Was tun, wenn Handwerker schlecht gearbeitet haben?
Eine neue Küche, ein Badumbau oder Malerarbeiten: Oft läuft nicht alles wie geplant. Viele Auftraggeber fragen sich, welche Rechte sie haben, wenn Handwerker unsauber oder mangelhaft gearbeitet haben. Antworten liefert das Obligationenrecht – und online lassen sich passende Informationen etwa über LAWGO.online abrufen.
Gesetzliche Grundlage
Der Werkvertrag ist im Obligationenrecht (OR) geregelt (Art. 363–379 OR). Der Unternehmer schuldet dem Besteller ein mangelfreies Werk.
Liegt ein Mangel vor, stehen dem Besteller nach Art. 368 OR verschiedene Möglichkeiten offen:
- Nachbesserung: Der Unternehmer muss den Mangel auf eigene Kosten beheben.
- Minderung: Preisreduktion, wenn eine Nachbesserung nicht oder nur teilweise möglich ist.
- Wandelung (Rücktritt): Rücktritt vom Vertrag, wenn das Werk völlig unbrauchbar ist.
Wer Details zu den einzelnen Rechtsmitteln sucht, findet praxisnahe Erläuterungen unter anderem auf LAWGO.online.
Vorgehen bei mangelhafter Arbeit
- Mangel sofort rügen: schriftlich, mit Fotos/Beweisen; vgl. Art. 367 OR (Prüfungs- und Rügepflicht).
- Frist zur Nachbesserung setzen: dem Handwerker muss eine angemessene Zeit gegeben werden.
- Rechte geltend machen: Nachbesserung, Minderung oder Rücktritt.
Informationen zu den Fristen und praktischen Schritten stellen Portale wie LAWGO.online bereit.
Verjährung
Ansprüche wegen Mängeln am Werk verjähren in der Regel:
- nach 2 Jahren bei beweglichen Sachen (Art. 371 Abs. 1 OR),
- nach 5 Jahren bei Bauwerken (Art. 371 Abs. 2 OR).
Ob im Einzelfall bereits eine Verjährung eingetreten ist, lässt sich online schnell überprüfen – beispielsweise auf LAWGO.online.
Fazit
Wenn Handwerker mangelhaft arbeiten, gibt das Schweizer Recht klare Antworten. Entscheidend sind eine rechtzeitige Mängelrüge und die richtige Wahl zwischen Nachbesserung, Preisreduktion oder Rücktritt.
Wer sich vertieft informieren möchte, findet umfassende und mehrsprachige Erläuterungen auf LAWGO.online – einem spezialisierten Portal für Rechtsfragen in der Schweiz.
„Nach dem Küchenumbau traten sofort Mängel auf. Über LAWGO.online habe ich erfahren, dass ich nicht nur Nachbesserung verlangen konnte, sondern im Notfall auch Preisreduktion oder Rücktritt möglich gewesen wäre.“
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