Ob Smartphone, Waschmaschine oder Möbelstück – wenn ein Produkt kurz nach dem Kauf kaputtgeht, stellen sich viele Konsumenten die Frage: Habe ich Anspruch auf Ersatz oder Reparatur?
Gesetzliche Grundlage
In der Schweiz spricht man rechtlich von der Gewährleistung (Art. 197 ff. OR). Diese verpflichtet den Verkäufer, für Mängel an der Kaufsache einzustehen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Übergabe der Ware.
Rechte der Käufer
Wenn ein Mangel vorliegt, haben Käufer grundsätzlich folgende Möglichkeiten:
- Wandelung (Rücktritt vom Kaufvertrag): Der Käufer gibt die Ware zurück und erhält den Kaufpreis erstattet.
- Minderung (Preisreduktion): Der Kaufpreis wird aufgrund des Mangels reduziert.
Ein Anspruch auf Reparatur oder Ersatz besteht nach Gesetz nicht automatisch – das Obligationenrecht sieht diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vor.
Vertragliche Garantie des Verkäufers oder Herstellers
Viele Händler und Hersteller bieten zusätzlich eine freiwillige Garantie an. Darin kann ausdrücklich festgelegt sein, dass Käufer Anspruch auf:
- Reparatur oder
- Ersatzlieferung
haben. Diese Garantiebedingungen sind verbindlich, sofern sie beim Kauf zugesichert wurden.
Praktische Tipps
- Prüfen Sie immer die Garantiebedingungen des Verkäufers oder Herstellers.
- Beanstanden Sie den Mangel sofort nach Entdeckung (Beweislast liegt beim Käufer).
- Bewahren Sie Quittungen und Garantieunterlagen auf.
Fazit
Ob Sie Anspruch auf Ersatz oder Reparatur haben, hängt davon ab, ob es sich um die gesetzliche Gewährleistung oder eine vertragliche Garantie handelt. Während das Gesetz nur Wandelung oder Minderung vorsieht, können freiwillige Garantien zusätzliche Rechte verschaffen.
Wer unsicher ist, sollte seine Situation prüfen lassen. Auf LAWGO.online können Konsumenten schnell und unkompliziert abklären, welche Ansprüche sie bei einem defekten Produkt haben – online, mehrsprachig und ohne lange Wartezeiten.
„Mein Laptop ging nach wenigen Monaten kaputt. Dank der Beratung konnte ich klären, dass mir trotz fehlender Reparaturpflicht ein Anspruch auf Preisreduktion zustand – und der Händler mir zusätzlich eine Ersatzlieferung anbot.“