Der Bundesrat hat beschlossen, zwei bereits am 29. September 2023 vom Parlament verabschiedete Änderungen im Mietrecht des Obligationenrechts ab dem 1. Oktober 2025 in Kraft zu setzen. Diese betreffen die formellen Vorgaben bei Index- und Staffelmieten (Art. 269d Abs. 4 und 5 OR).
Ebenfalls auf den 1. Oktober 2025 tritt eine Anpassung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) in Kraft. Darin werden zwei zusätzliche Rubriken für die kantonalen Formulare eingeführt, sofern diese eine Pflicht zur Formularverwendung bei der Mitteilung des Anfangsmietzinses vorsehen (Art. 19 Abs. 3 VMWG). Zudem wird für Mietverträge mit Staffelmieten neu vorgeschrieben, dass die einzelnen Mietzinsschritte schriftlich mitzuteilen sind (Art. 19a VMWG).