Die Frage, ob ein Arbeitgeber während einer Krankheit kündigen darf, gehört zu den häufigsten rechtlichen Anliegen in der Schweiz. Viele Arbeitnehmer sind unsicher, welche Rechte sie in dieser Situation haben und ob sie sich gegen eine Kündigung wehren können.
Kündigung während Krankheit – ist das erlaubt?
Grundsätzlich gilt: Eine Kündigung während Krankheit ist nicht in jedem Fall unzulässig. Das Obligationenrecht (OR) kennt sogenannte Sperrfristen, in denen ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nicht kündigen darf, sofern ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und die Probezeit vorbei ist.
Dauer der Sperrfrist:
- 1. Dienstjahr: 30 Tage
- 2. bis 5. Dienstjahr: 90 Tage
- ab dem 6. Dienstjahr: 180 Tage
Erfolgt die Kündigung trotzdem während einer solchen Sperrfrist, ist sie ungültig. Das bedeutet, das Arbeitsverhältnis besteht weiter.
Was passiert nach Ablauf der Sperrfrist?
Nach Ablauf der Sperrfrist darf der Arbeitgeber grundsätzlich kündigen – auch wenn der Arbeitnehmer weiterhin krank ist. Wichtig ist jedoch, dass die Kündigung nicht missbräuchlich erfolgt. Eine Kündigung ist zum Beispiel dann missbräuchlich, wenn sie ausschliesslich wegen der Krankheit ausgesprochen wird, ohne dass sachliche Gründe vorliegen.
Rechte der Arbeitnehmer
- Ungültigkeit geltend machen: Wenn die Kündigung während der Sperrfrist ausgesprochen wurde.
- Missbräuchliche Kündigung anfechten: Innerhalb von 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Entschädigung fordern: Bis zu sechs Monatslöhne bei missbräuchlicher Kündigung.
Fazit
Eine Kündigung während Krankheit ist in der Schweiz nicht automatisch verboten – sie ist aber stark eingeschränkt. Ob sie gültig ist, hängt entscheidend von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den gesetzlichen Sperrfristen ab.
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