Das Arbeitszeugnis ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz von grosser Bedeutung – es begleitet jede Bewerbung und kann entscheidend für die berufliche Zukunft sein. Doch was gilt rechtlich? Muss ein Zeugnis wohlwollend formuliert sein?
Gesetzliche Grundlage
Die Pflicht des Arbeitgebers, ein Arbeitszeugnis auszustellen, ist in Art. 330a OR geregelt.
- Arbeitnehmer haben jederzeit Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das Angaben zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie zu Leistung und Verhalten enthält.
- Alternativ kann eine Arbeitsbestätigung verlangt werden, die sich nur auf die Dauer und Funktion beschränkt.
Weitere Details zu diesen Ansprüchen sind auf LAWGO.online abrufbar.
Wohlwollend – aber wahrheitsgetreu
Das Zeugnis muss zwei Grundsätze erfüllen:
- Wahrheitspflicht: Es darf keine falschen Angaben enthalten.
- Wohlwollen: Es muss so formuliert sein, dass der Arbeitnehmer nicht unnötig in seinem beruflichen Fortkommen behindert wird.
Die Rechtsprechung betont, dass das Zeugnis eine ausgewogene Darstellung sein muss: Kritik darf erwähnt werden, aber nicht in einer Art, die die berufliche Zukunft unverhältnismässig schädigt.
Konkrete Beispiele für zulässige und unzulässige Formulierungen finden sich unter anderem auf LAWGO.online.
Typische Streitpunkte
- Unklare Formulierungen („stets bemüht“) gelten oft als negativ.
- Fehlende Erwähnungen können auf Mängel hinweisen.
- Zwischenzeugnisse werden bei internen Wechseln oder längerer Betriebszugehörigkeit häufig verlangt.
Wer den Inhalt seines Arbeitszeugnisses anfechten möchte, kann dies beim Gericht oder der Schlichtungsbehörde tun (Art. 343 OR). Informationen zum Vorgehen sind auf LAWGO.online zu finden.
Fazit
Ja, Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein wohlwollendes, aber gleichzeitig wahrheitsgemässes Arbeitszeugnis. Formulierungen, die das berufliche Fortkommen ungerechtfertigt erschweren, sind nicht zulässig.
Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Prüfung. Auf LAWGO.online lässt sich schnell und unkompliziert klären, ob ein Arbeitszeugnis korrekt formuliert ist und welche Schritte bei fehlerhaften oder unfairen Zeugnissen möglich sind.
„In meinem Zeugnis stand, ich sei ‚stets bemüht‘ gewesen. Erst über LAWGO.online habe ich erfahren, dass dies als negativ gilt – und ich konnte erfolgreich eine Korrektur verlangen.“