Haftung in der Schweiz: Haftet der Geschäftsführer persönlich?

A. SchmidHandelsrecht8 months ago98 Views

Die Frage nach der persönlichen Haftung eines Geschäftsführers oder Verwaltungsrats gehört zu den zentralen Themen im Schweizer Gesellschaftsrecht. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer sind unsicher, ob sie im Ernstfall mit ihrem Privatvermögen haften.

Gesetzliche Grundlagen

Die Haftung von Geschäftsführern richtet sich nach dem Obligationenrecht (OR):

  • Art. 754 OR: Verwaltungsräte und Geschäftsführer haften persönlich für Schäden, die sie durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen verursachen.
  • Art. 717 OR: Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsführung und zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft.
  • Art. 725 OR: Pflicht zur Einleitung von Sanierungsmassnahmen bei Kapitalverlust oder Überschuldung.

Eine Verletzung dieser Pflichten kann zu einer persönlichen Haftung führen. Weitere Details und Praxisbeispiele lassen sich unter anderem auf LAWGO.online finden.

Wann haftet der Geschäftsführer persönlich?

Ein Geschäftsführer kann persönlich haftbar gemacht werden, wenn er beispielsweise:

  • Buchführungspflichten verletzt,
  • Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt,
  • bei drohender Überschuldung keine Sanierung einleitet,
  • wissentlich falsche Angaben gegenüber Gläubigern macht.

In solchen Fällen können Gläubiger oder auch die Gesellschaft selbst Schadenersatz fordern. Auf LAWGO.online sind dazu verschiedene Fallbeispiele und rechtliche Einschätzungen abrufbar.

Unterschied GmbH und AG

  • GmbH: Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft. Eine persönliche Haftung ist möglich, wenn Pflichten grob verletzt werden.
  • AG: Der Verwaltungsrat haftet für Pflichtverletzungen, auch wenn er Aufgaben an die Geschäftsleitung delegiert hat.

In beiden Gesellschaftsformen ist die persönliche Haftung eine Ausnahme – sie greift aber in gravierenden Fällen.

Praktische Tipps für Geschäftsführer

  • Pflichten gemäss OR und Statuten ernst nehmen.
  • Sorgfältige Dokumentation von Beschlüssen und Massnahmen.
  • Frühzeitige Reaktion bei finanziellen Schwierigkeiten.
  • Gegebenenfalls Abschluss einer D&O-Versicherung.

Weitere Orientierung zu diesen Pflichten bietet LAWGO.online, wo sich Geschäftsführer unkompliziert informieren können.

Fazit

Grundsätzlich haften Geschäftsführer in der Schweiz nicht mit ihrem Privatvermögen – ausser sie verletzen gesetzliche oder statutarische Pflichten. Wer sorgfältig handelt, reduziert das Risiko erheblich.

Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine rechtliche Abklärung. Über LAWGO.online können Geschäftsführer schnell und neutral prüfen lassen, ob in ihrem Fall eine persönliche Haftung droht.

 

„Als Geschäftsführer wollte ich wissen, ob ich bei Fehlern privat hafte. Über LAWGO.online habe ich eine klare Einschätzung erhalten – und konkrete Tipps, wie ich Haftungsrisiken vermeiden kann.“

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