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War die Kündigung
rechtlich zulässig oder ist sie missbräuchlich erfolgt?
Grundsätzlich besteht
in der Schweiz (im Gegensatz zu vielen anderen europäischen
Ländern) Kündigungsfreiheit (Art. 335 Abs. 1 OR). Der Arbeitgeber hat die
Kündigung
auf Wunsch des Arbeitnehmers aber schriftlich zu begründen (Art. 335 Abs.
2 OR).
Kündigt der Arbeitgeber hingegen, weil der Arbeitnehmer aus Treu und Glauben Rechte
aus seinem
Arbeitsvertrag geltend macht, so ist die Kündigung missbräuchlich (Art. 2
Abs. 2 ZGB) und verstösst
gegen die arbeitsrechtliche Bestimmung von Art. 336 Abs. 1
lit. d OR. Die so ausgesprochene Kündigung wird auch als "Rachekündigung" be-
zeichnet. Das Bundesgericht hat erwogen, dass eine
Rachekündigung bzw.
Änderungskündigung dann als missbräuchlich anzusehen ist, wenn die vom
Arbeitgeber angebotene Änderung des Arbeitsvertrages als unbillig
bezeichnet werden
muss und sich nicht sachlich rechtfertigen lässt (BGE 118 II 157; BGE 123 III 246).
In Ihrem Fall ist eine sachliche
Rechtfertigung der Kündigung gemäss der Sachverhalts-
schilderung nicht zu
ersehen. Sie haben das Recht, sich gegen die Lohnkürzung
zu
wehren und auf den vertraglich abgemachten Lohn zu bestehen. Ein
Grundsatz des
Schweizerischen Vertragsrechts besagt, dass Verträge
einzuhalten sind (lat. "pacta
sunt servanda").
Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen sich sachlich rechtfertigen
lassen,
bspw. durch wesentlich veränderte Umstände (lat. "clausula rebus sic
stantibus").
Da im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass Ihnen der Arbeitgeber
missbräuchlich gekündigt hat, muss Ihnen der Arbeitgeber gemäss Art. 336a
Abs.
1 OR
eine Entschädigung für die missbräuchlich ausgesprochene
Kündigung bezahlen. Die
Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung
aller Umstände festgesetzt (Art. 4
ZGB), darf aber den Lohn des
Arbeitnehmers für sechs Monatslöhne nicht übersteigen
(Art. 336a Abs. 2
OR). Selbstverständlich bleiben Schadenersatzansprüche aus einem
anderen
Rechtsgrund vorbehalten. Es ist jedoch Sache des
Arbeitnehmers, die
Missbräuchlichkeit der Kündigung in einem allfälligen
Prozess zu beweisen (Art. 8 ZGB).
Der Arbeitnehmer trägt das sogenannte
Prozessrisiko.
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Welche Ansprüche
haben Sie in Ihrem Fall gegen den Arbeitgeber?
Die finanziellen
Ansprüche gegen den Arbeitgeber setzen sich in Ihrem Fall aus
verschiedenen Rechtsgrundlagen zusammen. Einerseits haben Sie gestützt auf
Ihren
Vertrag Anspruch auf die volle Lohnzahlung bis zum Ende der
ordentlichen
Kündigungsfrist. Falls nichts anderes im Vertrag, Normal-
oder Gesamtarbeitsvertrag
abgemacht wurde, gilt bei einer Anstellungsdauer
ab zehn Jahren eine Kündigungsfrist
von drei Monaten auf das Ende eines
Monats (Art. 335c Abs. 1 OR). Der Arbeitgeber hat
Ihnen also den Lohn
nicht nur bis Ende Juni sondern bis Ende Juli 2004 zu bezahlen.
Dazu kommt, dass Sie bis Ende Juli 2004 Recht auf den anteilsmässigen
13. Monatslohn
haben (sofern ein solcher in Ihrem
Arbeitsvertrag abgemacht wurde) sowie auf die
Auszahlung der Ihnen noch
zustehenden zwei Wochen Ferien für das Jahr 2003 und
auf die Auszahlung
der anteilsmässigen Ferien für das laufende Jahr bis Juli 2004.
Überdies muss der Arbeitgeber Ihnen – wie vorstehend unter Ziff. 1 ausgeführt -
gemäss Art. 336a Abs. 1 OR eine Entschädigung für die missbräuchlich
ausgesprochene
Kündigung in der Höhe von bis zu sechs Monatslöhnen
bezahlen (gesetzlicher
Anspruch).
Ausserdem
haben Sie in Ihrem konkreten Fall wegen Ihrer sehr langen Diensttätigkeit
im Betrieb und in Anbetracht Ihres Alters Anspruch auf eine besondere
Abgangs-
entschädigung (Art. 339b Abs. 1 OR). Die Höhe der
Abgangsentschädigung beträgt
mindestens zwei volle Monatslöhne. Der
Richter kann diese aber unter Würdigung aller
Umstände bis auf acht Monatslöhne erhöhen (Art. 339b Abs.
2 OR).
Zusammengefasst
haben Sie also einen vertraglichen Anspruch auf vollständige
Lohnzahlung und Bezahlung des 13. Monatslohns bis Ende Juli 2004 sowie Auszahlung
zwei Wochen Ferien für das 2003 und der anteilsmässigen Ferien
für das Jahr 2004 bis
Ende Juli.
Dazu haben Sie einen
gesetzlichen Anspruch auf eine Entschädigung für die
Missbräuchlichkeit der Kündigung (bis sechs Monatslöhne) einerseits,
und Anspruch auf
eine angemessene Abgangsentschädigung für ihre
sehr lange Arbeitstätigkeit im
Betrieb angesichts Ihres Alters (zwischen
zwei bis acht weiteren Monatslöhnen)
andererseits.
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Wie läuft das arbeitsrechtliche Verfahren und wie müssen Sie
vorgehen?
Sie müssen gestützt
auf Art. 336b Abs. 1 OR schriftlich Einsprache gegen die
Kündigung
beim Arbeitgeber erheben und gleichzeitig Ihre Arbeitskraft weiterhin
anbieten. Sie
können die Einsprache bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
erheben. Einigen Sie sich in
der Folge nicht über die Fortführung
des Arbeitsverhältnisses, so müssen Sie Ihre
Ansprüche innert 180 Tagen
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim
Arbeitsgericht Ihres Bezirkes geltend machen. Denken Sie daran, dass Sie im
Schweizerischen Recht keinen Anspruch haben, weiterhin vom
Arbeitgeber beschäftigt
zu werden. Ihre Ansprüche gegen den Arbeitgeber
wegen der missbräuchlichen
Kündigung sind rein finanzieller Natur.
Verfahren vor dem Arbeitsgericht bis zu
einem Streitwert von CHF 30'000.- sind
gestützt auf Art. 343 Abs. 3 OR kostenlos. Das Gericht entscheidet in einem einfachen
und raschen Verfahren
über die geltend gemachten Ansprüche. In Ihrem Fall liegt die
Streitsumme allerdings höher. Das Arbeitsgericht würde im Kanton Zürich
bei einem
Streitwert ab CHF 20'000.- mit dem Präsidenten und je einem
Richter aus der Gruppe
der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besetzt (Art. 12
Abs. 1 und Abs. 2 GVG). Die
Verhandlung ist mündlich (Art. 119 Ziff.
2 ZPO). Es ist zu beachten, dass das Verfahren
vor den Gerichten kantonal
(unterschiedlich) geregelt ist.