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Erstellt von: RECHTSBERATUNG24.CH
   
Gebiet der Anfrage: Arbeitsrecht
   
Thema der Anfrage: Kündigung
   
Preis der Anfrage: CHF 449.- inkl. aller Kosten
I. sachverhaltsschilderung und fragen des kunden  

Liebe Juristen und Juristinnen des Rechtsberatung24-Teams

Ich wende mich an Euch und hoffe, dass Ihr mir weiterhelfen könnt. Ich habe von einem
Freund von Eurer Rechtsberatungs-Website erfahren.

Nun zu meinem Problem. Nach über 23-jähriger Tätigkeit im Betrieb X AG hat mir der
neue Chef anfangs April 2004 die Kündigung in die Hand gedrückt und mich kurzerhand
per Ende Juni 2004 auf die Strasse gestellt. Er meinte, der Betrieb müsse dringend
umstrukturiert werden und für mich sei in diesem neuen Betrieb kein Platz mehr. Das
mit der Umstrukturierung
stimmt aber gar nicht. Der Betrieb wurde gerade eben
reorganisiert. Der Chef will mich loswerden, weil ich mir von ihm nicht einfach alles
gefallen lasse. Ich habe mich nämlich beim letzten Lohngespräch geweigert, eine
Lohnreduktion von 10% meines Lohnes zu akzeptieren und ihm das auch so gesagt.
Das ist der wahre Grund für meine Entlassung. Ich bin sehr enttäuscht und verärgert
und mache mir für meine finanzielle Zukunft grosse Sorgen. Ich bin 52 Jahre alt und
finde in meinem Beruf und bei dieser Wirtschaftslage kaum noch einen Job.

Meine Fragen:
1. Muss ich mir die Kündigung gefallen lassen? Was kann ich dagegen unternehmen?
2. Wie sieht die Sache in Bezug auf meine finanzielle Situation aus?
Ich habe noch zwei
Wochen Ferien aus dem Vorjahr.
Habe ich noch etwas zu Gute oder muss ich mich mit
dieser Situation abfinden?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen. Danke.

II. rechtlich relevante fragen im vorliegenden fall (rechtsfragen)

1.    War die Kündigung rechtlich zulässig oder ist sie missbräuchlich erfolgt?
 

2.    Welche Ansprüche haben Sie in Ihrem Fall gegen den Arbeitgeber?
 

3.    Wie läuft das arbeitsrechtliche Verfahren und wie müssen Sie vorgehen?

III. Antworten auf die gestellten rechtsfragen (rechtliche würdigung)
  1. War die Kündigung rechtlich zulässig oder ist sie missbräuchlich erfolgt?

Grundsätzlich besteht in der Schweiz (im Gegensatz zu vielen anderen europäischen
Ländern) Kündigungsfreiheit (Art. 335 Abs. 1 OR). Der Arbeitgeber hat die Kündigung
auf Wunsch des Arbeitnehmers aber schriftlich zu begründen (Art. 335 Abs. 2 OR).
Kündigt der Arbeitgeber hingegen, weil der Arbeitnehmer aus Treu und Glauben Rechte
aus seinem  Arbeitsvertrag geltend macht, so ist die Kündigung missbräuchlich (Art. 2
Abs. 2 ZGB) und verstösst gegen die arbeitsrechtliche Bestimmung von Art. 336 Abs. 1
lit. d OR. Die so ausgesprochene Kündigung wird auch als "Rachekündigung" be-
zeichnet. Das  Bundesgericht hat erwogen, dass eine Rachekündigung bzw.
Änderungskündigung
dann als missbräuchlich anzusehen ist, wenn die vom
Arbeitgeber angebotene Änderung des Arbeitsvertrages als unbillig bezeichnet werden
muss und sich nicht sachlich rechtfertigen lässt (BGE 118 II 157; BGE 123 III 246).

In Ihrem Fall ist eine sachliche Rechtfertigung der Kündigung gemäss der Sachverhalts-
schilderung nicht zu ersehen. Sie haben das Recht, sich gegen die Lohnkürzung zu
wehren und auf den vertraglich abgemachten Lohn zu bestehen.
Ein Grundsatz des
Schweizerischen Vertragsrechts besagt, dass Verträge einzuhalten sind (lat. "pacta
sunt servanda"). Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen sich sachlich rechtfertigen
lassen, bspw. durch wesentlich veränderte Umstände (lat. "clausula rebus sic
stantibus").

Da im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass Ihnen der Arbeitgeber
missbräuchlich gekündigt hat, muss Ihnen der Arbeitgeber gemäss Art. 336a Abs. 1 OR
eine Entschädigung für die missbräuchlich ausgesprochene Kündigung bezahlen. Die
Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt (Art. 4
ZGB), darf aber den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monatslöhne nicht übersteigen
(Art. 336a Abs. 2 OR). Selbstverständlich bleiben Schadenersatzansprüche aus einem
anderen Rechtsgrund vorbehalten.  Es ist jedoch Sache des Arbeitnehmers, die
Missbräuchlichkeit der Kündigung in einem allfälligen Prozess zu beweisen (Art. 8 ZGB).
Der Arbeitnehmer trägt das sogenannte Prozessrisiko.

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  1. Welche Ansprüche haben Sie in Ihrem Fall gegen den Arbeitgeber?

Die finanziellen Ansprüche gegen den Arbeitgeber setzen sich in Ihrem Fall aus
verschiedenen Rechtsgrundlagen zusammen. Einerseits haben Sie gestützt auf Ihren
Vertrag Anspruch auf die volle Lohnzahlung bis zum Ende der ordentlichen
Kündigungsfrist. Falls nichts anderes im Vertrag, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag
abgemacht wurde, gilt bei einer Anstellungsdauer ab zehn Jahren eine Kündigungsfrist
von drei Monaten auf das Ende eines Monats (Art. 335c Abs. 1 OR). Der Arbeitgeber hat
Ihnen also den Lohn nicht nur bis Ende Juni sondern bis Ende Juli 2004 zu bezahlen.
Dazu kommt, dass Sie bis Ende Juli 2004 Recht auf den anteilsmässigen 13. Monatslohn
haben (sofern ein solcher in Ihrem Arbeitsvertrag abgemacht wurde) sowie auf die
Auszahlung der Ihnen noch zustehenden zwei Wochen Ferien für das Jahr 2003 und
auf die Auszahlung der anteilsmässigen Ferien für das laufende Jahr bis Juli 2004.

Überdies muss der Arbeitgeber Ihnen – wie vorstehend unter Ziff. 1 ausgeführt -
gemäss Art. 336a Abs. 1 OR eine Entschädigung für die missbräuchlich ausgesprochene
Kündigung in der Höhe von bis zu sechs Monatslöhnen bezahlen (gesetzlicher
Anspruch).

Ausserdem haben Sie in Ihrem konkreten Fall wegen Ihrer sehr langen Diensttätigkeit
im Betrieb und in Anbetracht Ihres Alters Anspruch auf eine besondere Abgangs-
entschädigung
(Art. 339b Abs. 1 OR). Die Höhe der Abgangsentschädigung beträgt
mindestens zwei volle Monatslöhne. Der Richter kann diese aber unter Würdigung aller
Umstände bis auf acht Monatslöhne erhöhen (Art. 339b Abs. 2 OR).

Zusammengefasst haben Sie also einen vertraglichen Anspruch auf vollständige
Lohnzahlung und Bezahlung des 13. Monatslohns bis Ende Juli 2004 sowie Auszahlung
zwei Wochen Ferien für das 2003 und der anteilsmässigen Ferien für das Jahr 2004 bis
Ende Juli.
Dazu haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine Entschädigung für die
Missbräuchlichkeit der Kündigung (bis sechs Monatslöhne) einerseits, und Anspruch auf
eine angemessene Abgangsentschädigung für ihre sehr lange Arbeitstätigkeit im
Betrieb angesichts Ihres Alters (zwischen zwei bis acht weiteren Monatslöhnen)
andererseits.

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  1. Wie läuft das arbeitsrechtliche Verfahren und wie müssen Sie vorgehen?

Sie müssen gestützt auf Art. 336b Abs. 1 OR schriftlich Einsprache gegen die Kündigung
beim Arbeitgeber erheben und gleichzeitig Ihre Arbeitskraft weiterhin anbieten. Sie
können die Einsprache bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erheben.  Einigen Sie sich in
der Folge nicht über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses, so müssen Sie Ihre
Ansprüche innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim
Arbeitsgericht Ihres Bezirkes geltend machen. Denken Sie daran, dass Sie im
Schweizerischen Recht keinen Anspruch haben, weiterhin vom Arbeitgeber beschäftigt
zu werden. Ihre Ansprüche gegen den Arbeitgeber wegen der missbräuchlichen
Kündigung sind rein finanzieller Natur.

Verfahren vor dem Arbeitsgericht bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.- sind
gestützt auf Art. 343 Abs. 3 OR kostenlos. Das Gericht entscheidet in einem einfachen
und raschen Verfahren über die geltend gemachten Ansprüche. In Ihrem Fall liegt die
Streitsumme allerdings höher. Das Arbeitsgericht würde im Kanton Zürich bei einem
Streitwert ab CHF 20'000.- mit dem Präsidenten und je einem Richter aus der Gruppe
der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besetzt (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 GVG). Die
Verhandlung ist mündlich (Art. 119 Ziff. 2 ZPO). Es ist zu beachten, dass das Verfahren
vor den Gerichten kantonal (unterschiedlich) geregelt ist.

IV. ERFOLGSCHANCEN IM VORLIEGENDEN FALL

 

Wir schätzen Ihre Chancen gemäss Ihrer Sachverhaltsschilderung als "gut" ein
(ca. 70%-80%)
, mit einer Klage am Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber mit einem
substanziellen Betrag
durchzukommen.

Auf jeden Fall sollten Sie für die Prozessführung vor dem Arbeitsgericht einen im
Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt aufsuchen, der Ihre Interessen vor Gericht mit
allem Nachdruck in Ihrem Sinne vertritt. Gerne empfehlen wir Ihnen auf Wunsch einen
Rechtsanwalt bzw. eine geeignete Anwaltskanzlei.

Die Juristen und Juristinnen des Rechtsberatung24-Teams bedanken sich für das uns
entgegengebrachte Vertrauen und wünschen Ihnen viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüssen

Ihr Rechtsberatung24-Team.                   top ↑          

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